Verwaltungsgericht
Köln: Urteil zum Widerruf der Zulassung zum Amateurfunkdienst
Das
Verwaltungsgericht Köln (11 K 5205/05) wies durch Urteil vom 04. August 2006
die Klage eines Funkamateurs gegen die Entziehung seines personengebundenen
Rufzeichens und seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch die
Bundesnetzagentur ab.
Ausweislich
des Urteils warf die Behörde dem Funkamateur vor, mehrfach unbemannte
Daueraussendungen über 24 Stunden am Tag, teilweise mittels Musikeinlagen,
Mitschnitten anderer Radiosendungen und Sprachbeiträgen, ausgesendet zu haben.
Er wurde daraufhin von der Behörde angemahnt. Ferner soll ihn der
Verantwortliche einer Relaisfunkstelle für einen Monat wegen Störungen von der
Teilnahme am Funkbetrieb ausgeschlossen haben. Auch soll er den Polizeifunk gestört
haben.
In
der Folge erteilte die Bundesnetzagentur ein befristetes Betriebsverbot gegen
das der Betroffene Widerspruch einlegte. Über den Widerspruch entschied die Behörde
bis zum Ablauf der Frist nicht und stellte das Verfahren ein. Der Betroffene
soll sein Verhalten fortgesetzt haben und es soll zu weiteren Störungen
gekommen sein. Auch soll er über Funk Audio CDs zum Verkauf
angeboten
haben. An einem weiteren Tag soll er mehrstündige Aussendungen vorgenommen
haben, obwohl er sich teilweise zeitgleich in der Außenstelle der Behörde
aufgehalten haben soll.
Wegen
des unbemannten Betriebes entzog die Bundesnetzagentur im Oktober 2004 dem
Betroffenen das Rufzeichen und die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Der
Kläger gab den unbemannten Funkbetrieb zu und ließ sich unter anderem
dahingehend ein, dass der Amateurfunk ein wichtiger Bestandteil seines Lebens
sei und er den Kontakt zur Außenwelt durch den Amateurfunk brauche. Er vertrat
die Ansicht, dass das unbemannte Betreiben des Senders nach dem
Amateurfunkgesetz nicht verboten sei und das Verbot seine grundgesetzlich
garantierte Meinungsfreiheit einschränke. Auch müsse er die
Amateurfunkverordnung nicht beachten, da diese kein Gesetz darstelle. Alle Macht
gehe vom Volke aus, da der Funkamateur das Volk sei, könne er auch selbst alle
notwendigen Entscheidungen treffen. Er betrachte das Aussenden von
Radiosendungen als Notwehr. Im Übrigen könne nicht die Bundesnetzagentur,
sondern höchstens die ITU in Genf ihm die Lizenz entziehen. Die
Bundesnetzagentur wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger schon mehrfach
aufgefallen und es zu befürchten sei, dass es zu weiteren Rechtsverstößen
kommen werde.
In
den Urteilsgründen führte das Gericht aus, dass die Bundesnetzagentur zuständig
sei und die ITU die unterschiedlichen nationalen Interessen koordiniere, aber
keine innerstaatlichen Befugnisse habe. Als Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Nr. 3
AFuG ergebe sich, dass mit einem personengebundenen Rufzeichen keine
fernbediente und automatisch betriebene Funkstelle betrieben werden dürfe. Die
Grenzen des Ermessens seien nicht überschritten worden, weil der Kläger langjährig
und immer wieder gegen die Gesetze und Verordnungen verstoßen habe, Störungen
des Polizeifunks zu erheblichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen,
er bereits ein befristetes Betriebsverbot erhalten und dies zu keiner Verhaltensänderung
geführt habe. Eine objektive Notlage habe nicht bestanden.
Auch
die Uneinsichtigkeit des Klägers gebiete dem Interesse der Allgemeinheit an
einem störungsfreien Funkverkehr Vorrang vor den Interessen an der weiteren
Teilnahme am Amateurfunk einzuräumen. Dass die Teilnahme am Amateurfunk für
den Kläger subjektiv von Bedeutung sei, rechtfertige keine andere Entscheidung.
Das
Urteil ist rechtskräftig. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der
Betroffene sich anwaltlich vertreten ließ.
Anmerkungen:
Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der
Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die
Amateurfunkverordnung verstößt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 AFuG).
Das
Verwaltungsgericht Köln hat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
die Frequenzordnung durch die wiederholten Rechtsverstöße angenommen. Fraglich
ist, ob die gesetzliche Regelung und die behördliche Maßnahme des Widerrufs
mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und zur effektiven Gefahrenabwehr – hier
zur Herstellung des störungsfreien Funkverkehrs anderer Frequenznutzer –
geeignet ist. Bedenken ergeben sich auch aus § 3 Abs. 1 AfuG, wonach die Behörde
eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen
Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zulässt, wenn sie
eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt hat. Der Wortlaut
des Gesetzes gestattet an dieser Stelle keine Ermessensentscheidung oder gar
eine Gefahrenprognose, sondern gewährt einen Anspruch auf Zulassung und
Zuteilung eines Rufzeichens. Dies gilt auch für den Kläger.
Effektives
und geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr könnte ein Betriebs- und Sendeverbot
allenfalls dann sein, wenn es allein dem Ziel der Herstellung der
Frequenzordnung dient und sich auf dieses Ziel beschränkt. Zu beachten ist
dabei, dass Betriebsverbot wie auch Widerruf nicht den Charakter einer Sanktion
oder Strafe für vorwerfbares Verhalten unter Beachtung von Persönlichkeitsmerkmalen,
wie zum Beispiel fehlendes Unrechtsbewusstsein, annehmen dürfen. Dies dürfte
mit den Grundsätzen der Gefahrenabwehr und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
sein. Gleiches gilt für den Widerruf, weil die Zuteilung eines Rufzeichens mit
einer Gebührenerhebung verbunden ist und diese dadurch den Charakter einer
Geldstrafe erhält.
mitgeteilt
von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln (DG2KAR), März 2007
VG
Köln hält EMV-Beitragsbescheide für rechtswidrig
Die 11. Kammer des Verwaltungsgericht Köln hatte am 11. August 2006 über die Widersprüche von zwei Funkamateuren und einer Vielzahl anderer Betroffener gegen die EMV-Beitragsbescheide der Jahre 1999 bis 2002 zu entscheiden.
Während
die Bundesnetzagentur ihre Bescheide für rechtmäßig hielt, vertraten die Kläger
die Ansicht, dass die Bescheide gegen das Kostendeckungsprinzip, das
Bestimmtheitsgebot, gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen würden.
In
der mündlichen Verhandlung gab der Vorsitzender der 11. Kammer dem Vertreter
der Bundesnetzagentur zu verstehen, dass das Gericht aus den vorgelegten
Kostenaufstellungen nicht nachvollziehbar erkennen können, was sich im
Einzelnen hinter den Kostenpositionen verbirgt. Er wies darauf hin, dass der
Verordnungsgeber an § 11 EMVG gebunden sei und der dort geforderte Zusammenhang
nicht erkennbar werde. Am Beispiel der Kostenposition für den Amateurfunkdienst
rügte das Gericht die fehlende Ermächtigungsgrundlage und die
Nachvollziehbarkeit für die Kostenpositionen der Gemeinkosten und
Pauschalumlagen. Es dürften nur Kosten umgelegt werden, die mit einer
bestimmten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Der Amtsermittlungsgrundsatz
gebiete nicht, der einfachen
Behauptung der Behörde, wonach diese an der Leistungserbringung beteiligt sei
und ein mittelbarer Leistungsbezug bestünde, weiter nachzugehen.
Das
Gericht nannte beispielhaft die von der Behörde einbezogenen Kosten der Präsidentin
der Bundesnetzagentur. Angemerkt wurde auch, dass die von der Behörde
vereinnahmten Gerichtskosten und Auslagen in keiner Kostenaufstellung auftauchen
würden; auch sei kein plausibler Kostenschlüssel erkennbar. Das Gericht führte
weiter aus, dass die Behörde den Nachweis an der Leistungserbringung schuldig
geblieben sei; auch könne es nicht angehen, dass die Bundesnetzagentur nach
ihrem eigenen Vortrag in der Lage sei, genauere Kostenaufstellungen zu liefern,
dies ihr aber zu aufwendig sei. Die
Bundesnetzagentur sei nun mal kein Wirtschaftsunternehmen, sondern eine Behörde
und an das Gesetz gebunden, bemerkte eine Berufsrichterin.
Die
Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten den Antrag auf Aufhebung der
Bescheide. Die Bundesnetzagentur stellte den Antrag die Klagen abzuweisen. Die
Entscheidung wird schriftlich zugestellt (Az. VG Köln 11 K 6433/04, 11 K
6448/04 u.a.).
Mitgeteilt
von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln