Verwaltungsgericht Köln: Urteil zum Widerruf der Zulassung zum Amateurfunkdienst

Polizeifunk gestört: Rufzeichen entzogen

Das Verwaltungsgericht Köln (11 K 5205/05) wies durch Urteil vom 04. August 2006 die Klage eines Funkamateurs gegen die Entziehung seines personengebundenen Rufzeichens und seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch die Bundesnetzagentur ab.

Ausweislich des Urteils warf die Behörde dem Funkamateur vor, mehrfach unbemannte Daueraussendungen über 24 Stunden am Tag, teilweise mittels Musikeinlagen, Mitschnitten anderer Radiosendungen und Sprachbeiträgen, ausgesendet zu haben. Er wurde daraufhin von der Behörde angemahnt. Ferner soll ihn der Verantwortliche einer Relaisfunkstelle für einen Monat wegen Störungen von der Teilnahme am Funkbetrieb ausgeschlossen haben. Auch soll er den Polizeifunk gestört haben.

In der Folge erteilte die Bundesnetzagentur ein befristetes Betriebsverbot gegen das der Betroffene Widerspruch einlegte. Über den Widerspruch entschied die Behörde bis zum Ablauf der Frist nicht und stellte das Verfahren ein. Der Betroffene soll sein Verhalten fortgesetzt haben und es soll zu weiteren Störungen gekommen sein. Auch soll er über Funk Audio CDs zum Verkauf

angeboten haben. An einem weiteren Tag soll er mehrstündige Aussendungen vorgenommen haben, obwohl er sich teilweise zeitgleich in der Außenstelle der Behörde aufgehalten haben soll.

Wegen des unbemannten Betriebes entzog die Bundesnetzagentur im Oktober 2004 dem Betroffenen das Rufzeichen und die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.

Der Kläger gab den unbemannten Funkbetrieb zu und ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass der Amateurfunk ein wichtiger Bestandteil seines Lebens sei und er den Kontakt zur Außenwelt durch den Amateurfunk brauche. Er vertrat die Ansicht, dass das unbemannte Betreiben des Senders nach dem Amateurfunkgesetz nicht verboten sei und das Verbot seine grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit einschränke. Auch müsse er die Amateurfunkverordnung nicht beachten, da diese kein Gesetz darstelle. Alle Macht gehe vom Volke aus, da der Funkamateur das Volk sei, könne er auch selbst alle notwendigen Entscheidungen treffen. Er betrachte das Aussenden von Radiosendungen als Notwehr. Im Übrigen könne nicht die Bundesnetzagentur, sondern höchstens die ITU in Genf ihm die Lizenz entziehen. Die Bundesnetzagentur wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger schon mehrfach aufgefallen und es zu befürchten sei, dass es zu weiteren Rechtsverstößen kommen werde.

In den Urteilsgründen führte das Gericht aus, dass die Bundesnetzagentur zuständig sei und die ITU die unterschiedlichen nationalen Interessen koordiniere, aber keine innerstaatlichen Befugnisse habe. Als Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Nr. 3 AFuG ergebe sich, dass mit einem personengebundenen Rufzeichen keine fernbediente und automatisch betriebene Funkstelle betrieben werden dürfe. Die Grenzen des Ermessens seien nicht überschritten worden, weil der Kläger langjährig und immer wieder gegen die Gesetze und Verordnungen verstoßen habe, Störungen des Polizeifunks zu erheblichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen, er bereits ein befristetes Betriebsverbot erhalten und dies zu keiner Verhaltensänderung geführt habe. Eine objektive Notlage habe nicht bestanden.

Auch die Uneinsichtigkeit des Klägers gebiete dem Interesse der Allgemeinheit an einem störungsfreien Funkverkehr Vorrang vor den Interessen an der weiteren Teilnahme am Amateurfunk einzuräumen. Dass die Teilnahme am Amateurfunk für den Kläger subjektiv von Bedeutung sei, rechtfertige keine andere Entscheidung.

Das Urteil ist rechtskräftig. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Betroffene sich anwaltlich vertreten ließ.

 

Anmerkungen: Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die Amateurfunkverordnung verstößt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 AFuG).

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Frequenzordnung durch die wiederholten Rechtsverstöße angenommen. Fraglich ist, ob die gesetzliche Regelung und die behördliche Maßnahme des Widerrufs mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und zur effektiven Gefahrenabwehr – hier zur Herstellung des störungsfreien Funkverkehrs anderer Frequenznutzer – geeignet ist. Bedenken ergeben sich auch aus § 3 Abs. 1 AfuG, wonach die Behörde eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zulässt, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt hat. Der Wortlaut des Gesetzes gestattet an dieser Stelle keine Ermessensentscheidung oder gar eine Gefahrenprognose, sondern gewährt einen Anspruch auf Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens. Dies gilt auch für den Kläger.

Effektives und geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr könnte ein Betriebs- und Sendeverbot allenfalls dann sein, wenn es allein dem Ziel der Herstellung der Frequenzordnung dient und sich auf dieses Ziel beschränkt. Zu beachten ist dabei, dass Betriebsverbot wie auch Widerruf nicht den Charakter einer Sanktion oder Strafe für vorwerfbares Verhalten unter Beachtung von Persönlichkeitsmerkmalen, wie zum Beispiel fehlendes Unrechtsbewusstsein, annehmen dürfen. Dies dürfte mit den Grundsätzen der Gefahrenabwehr und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein. Gleiches gilt für den Widerruf, weil die Zuteilung eines Rufzeichens mit einer Gebührenerhebung verbunden ist und diese dadurch den Charakter einer Geldstrafe erhält.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln (DG2KAR), März 2007

 

VG Köln hält EMV-Beitragsbescheide für rechtswidrig

Die 11. Kammer des Verwaltungsgericht Köln hatte am 11. August 2006 über die Widersprüche von zwei Funkamateuren und einer Vielzahl anderer Betroffener gegen die EMV-Beitragsbescheide der Jahre 1999 bis 2002 zu entscheiden.

 Während die Bundesnetzagentur ihre Bescheide für rechtmäßig hielt, vertraten die Kläger die Ansicht, dass die Bescheide gegen das Kostendeckungsprinzip, das Bestimmtheitsgebot, gegen das Rückwirkungsverbot  und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen würden.

In der mündlichen Verhandlung gab der Vorsitzender der 11. Kammer dem Vertreter der Bundesnetzagentur zu verstehen, dass das Gericht aus den vorgelegten Kostenaufstellungen nicht nachvollziehbar erkennen können, was sich im Einzelnen hinter den Kostenpositionen verbirgt. Er wies darauf hin, dass der Verordnungsgeber an § 11 EMVG gebunden sei und der dort geforderte Zusammenhang nicht erkennbar werde. Am Beispiel der Kostenposition für den Amateurfunkdienst rügte das Gericht die fehlende Ermächtigungsgrundlage und die Nachvollziehbarkeit für die Kostenpositionen der Gemeinkosten und Pauschalumlagen. Es dürften nur Kosten umgelegt werden, die mit einer bestimmten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebiete nicht,  der einfachen Behauptung der Behörde, wonach diese an der Leistungserbringung beteiligt sei und ein mittelbarer Leistungsbezug bestünde, weiter nachzugehen.

Das Gericht nannte beispielhaft die von der Behörde einbezogenen Kosten der Präsidentin der Bundesnetzagentur. Angemerkt wurde auch, dass die von der Behörde vereinnahmten Gerichtskosten und Auslagen in keiner Kostenaufstellung auftauchen würden; auch sei kein plausibler Kostenschlüssel erkennbar. Das Gericht führte weiter aus, dass die Behörde den Nachweis an der Leistungserbringung schuldig geblieben sei; auch könne es nicht angehen, dass die Bundesnetzagentur nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage sei, genauere Kostenaufstellungen zu liefern, dies ihr aber  zu aufwendig sei. Die Bundesnetzagentur sei nun mal kein Wirtschaftsunternehmen, sondern eine Behörde und an das Gesetz gebunden, bemerkte eine Berufsrichterin.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten den Antrag auf Aufhebung der Bescheide. Die Bundesnetzagentur stellte den Antrag die Klagen abzuweisen. Die Entscheidung wird schriftlich zugestellt  (Az. VG Köln 11 K 6433/04, 11 K  6448/04 u.a.).

Mitgeteilt von:  Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

m.riedel@lawfactory-cologne.de

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